Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45) |
| Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 36 - 44) |
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
(2) 1Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. 2Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. 3Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. 4Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. 5Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
(4) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 09.04.2013 | Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) | 03.04.2013 | |
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
vorschriften § 40aErstattungsanspruch § 41Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum § 41aVorläufige Entscheidung § 42Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen § 42aDarlehen § 43Aufrechnung § 43aVerteilung von Teilzahlungen § 44Veränderung von Ansprüchen
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Rechtsprechung zu § 42 SGB II
175 Entscheidungen zu § 42 SGB II in unserer Datenbank:
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- LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
- BGH, 15.01.2020 - VII ZB 5/19
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Querverweise
Auf § 42 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 72 (Sofortzuschlag)