Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) 1Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
Rechtsprechung zu § 53 SGB I
489 Entscheidungen zu § 53 SGB I in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
Prozesskostenhilfe, Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in ...
- LSG Sachsen, 04.01.2021 - L 1 KA 5/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2021 - L 11 AS 234/18
Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II aus abgetretenem Recht; Feststellung ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 - L 9 U 847/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Abtretung von Ansprüchen auf Verletztenrente - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.04.2016 - B 2 U 13/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Abtretung - Grundrente - ...
- BSG, 26.04.2016 - B 2 U 13/14 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 158/15
Abtretung von Rentenansprüchen; Ausgleich zwischen Versichertem und ...
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R
Zulässigkeit der Fortsetzung der Verrechnung des unpfändbaren Teils von ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 - L 13 R 1662/12
Abtretung von Rentenansprüchen - Ermittlung des übertragbaren Betrages - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
Kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Falle der Behandlung ...
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 25/16
Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für stationären Krankenhausaufenthalt ...
- SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 25/16
Querverweise
Auf § 53 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 54 (Pfändung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 71 (Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 42 (Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
- § 274c (Ausgleichsverfahren)