Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) 1Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 2Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
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Rechtsprechung zu § 45 SGB I
918 Entscheidungen zu § 45 SGB I in unserer Datenbank:
- BSG, 26.03.2025 - B 6 KA 2/24 R
Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Rahmenvorgaben nach § ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2024 - L 3 KA 51/23
Festsetzung einer Nachforderung wegen der Verordnung unverarbeiteter ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2024 - L 3 KA 51/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2026 - L 14 AS 1130/23
Verjährung - Verjährungsfrist - gerichtlicher Vergleich - Mahnschreiben - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2023 - L 14 U 117/22
Todespfleger Niels H.: Leistungen für Hinterbliebene verjähren nach vier Jahren
- LSG Hamburg, 19.08.2026 - L 2 U 32/25
- BSG, 26.09.2024 - B 2 U 1/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2021 - L 3 U 225/20
Rentenbeginn nach anerkannter Unfallfolge PTBS im Streit - jahrelang keine ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2021 - L 3 U 225/20
- SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16
Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im ...
- BSG, 28.05.2026 - B 1 KR 14/25 R
Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses aus einer stationären ...
- LSG Bayern, 25.05.2023 - L 16 AS 417/22
Zur Einrede der Verjährung nach § 45 Abs. 2 SGB I, § 214 Abs. 1 BGB
Querverweise
Auf § 45 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 70 (Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht)