Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59)   
Gliederung
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§ 58
Vererbung

1Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. 2Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

Rechtsprechung zu § 58 SGB I

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