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Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB I (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB I
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 43
Vorläufige Leistungen

(1) 1Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) 1Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

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Rechtsprechung zu § 43 SGB I

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