Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) 1Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) 1Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
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Rechtsprechung zu § 43 SGB I
996 Entscheidungen zu § 43 SGB I in unserer Datenbank:
- SG Darmstadt, 20.11.2012 - S 1 AL 358/12
Vorläufige Leistung gem § 43 SGB 1 - Unsicherheit über die Arbeitsfähigkeit - ...
- SG Altenburg, 27.04.2026 - S 42 AS 389/24
- LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 308/18
Abgrenzung der Zuständigkeit für LTA zwischen BA und RV sowie eventuelle ...
- OVG Saarland, 25.02.2026 - 1 A 169/23
Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen die Bundesagentur für ...
- LSG Hamburg, 03.09.2020 - L 1 KR 93/20
Verpflichtung des erstangegangenen Sozialleistungsträgers zur Bewilligung ...
- VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16
Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger
- VG Hannover, 16.07.2026 - 3 A 5071/22
Zuständigkeitsrechtlicher Beginn der Leistung; Kostenerstattung zwischen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2024 - L 20 SO 362/22
Übergang des Anspruchs auf Vergütung für die Pflege eines Kindes (als ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 26.10.2022 - L 19 R 331/18
Rentenversicherung: Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbetisleben ...
Querverweise
Auf § 43 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 139 (Vorläufige Zuständigkeit)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 24 (Vorläufige Leistungen)