Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) 1Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. 2Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. 3Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
25.10.2013 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 |
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
Rechtsprechung zu § 47 SGB I
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Querverweise
Auf § 47 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Auszahlung und Anpassung
- § 118 (Fälligkeit und Auszahlung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 96 (Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze)