Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.
(3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
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Rechtsprechung zu § 49 SGB I
5 Entscheidungen zu § 49 SGB I in unserer Datenbank:
- SG Gelsenkirchen, 19.09.2025 - S 39 R 451/23
- LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB); Barbetrag zur persönlichen ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2001 - L 4 KR 136/01
- SG Marburg, 24.02.1993 - S-5/Ar-381/92
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1977 - L 12 Ar 6/76
Querverweise
Auf § 49 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 50 (Überleitung bei Unterbringung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Ausschluss und Minderung von Renten
- § 104 (Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat)