Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
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Rechtsprechung zu § 51 SGB I
1.117 Entscheidungen zu § 51 SGB I in unserer Datenbank:
- BSG, 01.10.2026 - B 5 R 2/25 R
Ist eine Verrechnung gemäß § 52 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 SGB I von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 18.12.2023 - L 5 R 240/21
Rentenversicherung
- LSG Hessen, 18.12.2023 - L 5 R 240/21
- BSG, 03.12.2024 - B 2 U 11/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Verletztenrente - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 - L 21 U 15/19
Aufrechnung von Beitragsforderungen gegen eine laufende Versichertenrente - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 - L 21 U 15/19
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21
Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2024 - L 10 R 1060/24
Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines vollständigen Bescheides über die ...
- BSG, 26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R
Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit laufenden Ansprüchen des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 04.04.2022 - L 5 R 101/19
Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Rente wegen voller ...
Querverweise
Auf § 51 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 333 (Aufrechnung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 255 (Beitragszahlung aus der Rente)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 SGB I:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen)