Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a) |
Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a) |
(1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.
(2) 1Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. 2Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.
(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
(4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.
träger § 133Zuständigkeit für Versicherte § 134Zuständigkeit bei Berufskrankheiten § 135Versicherung nach mehreren Vorschriften § 136Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers § 136aUnternehmernummer § 136bVerarbeitung zu Zwecken des Unternehmens-
basisdatenregisters § 137Wirkung von Zuständigkeits-
änderungen § 138Unterrichtung der Versicherten § 139Vorläufige Zuständigkeit § 139aDeutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Rechtsprechung zu § 139 SGB VII
34 Entscheidungen zu § 139 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2021 - L 14 U 79/21
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeistunfall; Anspruch auf vorläufige ...
- LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 140/17
Gesetzliche Unfallversicherung
- LSG Hessen, 02.12.2014 - L 3 U 10/13
Landwirtschaftlicher Arbeitsunfall
Zum selben Verfahren:
- SG Frankfurt/Main, 21.11.2012 - S 23 U 6/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 13 ...
- SG Frankfurt/Main, 21.11.2012 - S 23 U 6/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2014 - L 17 U 108/14
Externe/freiwillige Bildungsmaßnahme außerhalb der Arbeitszeit auf eigene Kosten ...
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung
- BSG, 17.02.2009 - B 2 U 38/06 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit - gesetzlicher ...
Zum selben Verfahren:
- SG Köln, 14.08.2023 - S 16 U 429/20
- LSG Hessen, 11.11.1998 - L 3 U 986/98
Erstattungsanspruch - Leistungsträger - Ausschlußfrist - konkludente ...