Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a)   
   Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 139a
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben

1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung

wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
5. die Umlagerechnung.

(3) 1Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130), in Kraft getreten am 05.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.11.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz)30.10.2008BGBl. I S. 2130

Rechtsprechung zu § 139a SGB VII

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