Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a) |
Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a) |
(1) 1Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. 2Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.
(2) 1Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) vom 19.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 |
träger § 133Zuständigkeit für Versicherte § 134Zuständigkeit bei Berufskrankheiten § 135Versicherung nach mehreren Vorschriften § 136Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers § 136aUnternehmernummer § 136bVerarbeitung zu Zwecken des Unternehmens-
basisdatenregisters § 137Wirkung von Zuständigkeits-
änderungen § 138Unterrichtung der Versicherten § 139Vorläufige Zuständigkeit § 139aDeutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Rechtsprechung zu § 137 SGB VII
48 Entscheidungen zu § 137 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - L 3 U 208/18
Überweisung - rückwirkende - Antragstellung - eindeutiger Widerspruch - ...
- LSG Sachsen, 20.03.2023 - L 6 U 67/20
Arbeitsunfall eines Versicherten, dessen Verdienst oberhalb des Höchst-JAV liegt ...
- BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 322/14
Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13
Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.10.2011 - L 6 U 24/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit für einen Versicherungsfall nach ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2022 - L 14 U 102/17
Anspruch auf höhere Verletztenrente; Kriterien für die Bemessung einer MdE; ...
- LSG Thüringen, 09.07.2020 - L 1 U 766/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids - ...
- LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 06.06.2019 - 2 Sa 237/19
Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII ; Haftungsprivilegierung nur bei ...
- LAG Hamm, 06.06.2019 - 2 Sa 237/19
- SG Berlin, 20.10.2016 - S 98 U 775/13
Gesetzliche Unfallversicherung - sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger - ...