Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a)   
   Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§§ 125 - 129a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB VII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB VII
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 125
Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig

1. für die Unternehmen des Bundes,
2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
6. für Personen, die
a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,
7. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.

(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig

1. für das Bundeseisenbahnvermögen,
2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3. für die Unternehmen,
a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.

(3) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. 6Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500), in Kraft getreten am 17.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.11.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz)11.11.2016BGBl. I S. 2500
01.01.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz)19.10.2013BGBl. I S. 3836
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze22.12.2011BGBl. I S. 3057
11.08.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze05.08.2010BGBl. I S. 1127
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze15.07.2009BGBl. I S. 1939
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
01.01.1997
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)15.04.2015BGBl. I S. 583

Rechtsprechung zu § 125 SGB VII

66 Entscheidungen zu § 125 SGB VII in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 66 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 125 SGB VII

14.08.2016Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen (Unfallversicherung-Bund- und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung - UVBKostErstV)BGBl. I S. 1980
06.04.2006Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV)BGBl. I S. 1114
20.03.2000Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV)BGBl. I S. 256

Querverweise

Auf § 125 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Organisation
        Unfallversicherungsträger
          § 115 (Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn)
        Zuständigkeit
          Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
            § 121 (Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften)
          Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
            § 129a (Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen)
          Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
            § 137 (Wirkung von Zuständigkeitsänderungen)
     
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragshöhe
            § 162 (Zuschläge, Nachlässe, Prämien)
        Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
          § 186 (Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn)
     
      Übergangsrecht
        § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht