Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a) |
| Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 121 - 139a) |
| Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§§ 125 - 129a) |
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
| 1. | für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, | ||
| 1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände | ||
| a) | bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder | ||
| b) | bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen, | ||
| 2. | für Haushalte, | ||
| 3. | für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, | ||
| 4. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, | ||
| 5. | für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, | ||
| 6. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, | ||
| 7. | für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. | ||
(4) 1Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
| 1. | Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, | |
| 2. | Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie | |
| 3. | Unternehmen, die Seefahrt betreiben. |
2Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 05.12.2012 | |
| 11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
träger im Landesbereich § 129Zuständigkeit der Unfallversicherungs-
träger im kommunalen Bereich § 129aZuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
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Rechtsprechung zu § 129 SGB VII
112 Entscheidungen zu § 129 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 08.05.2026 - L 9 U 145/24
- LG München I, 04.12.2024 - 21 O 14559/24
Erstbegehungsgefahr, Einstweiliges Verfügungsverfahren, Vorbeugender ...
- LSG Hamburg, 21.03.2006 - L 3 U 70/04
Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Anfechtungsklage - - zulässige ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R
Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein ...
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R
- LSG Thüringen, 16.09.2021 - L 1 U 342/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 6 U 2716/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - ...
- LSG Thüringen, 09.07.2020 - L 1 U 960/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Abgrenzung: Unfallversicherungsschutz gem § 2 ...
- LSG Hamburg, 21.03.2006 - L 3 U 34/05
Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Anfechtungsklage - zulässige ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - ...
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 17 U 811/17
Querverweise
Auf § 129 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 131 (Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen)
- Aufbringung der Mittel
- Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 185 (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
- Übergangsrecht
- § 218d (Besondere Zuständigkeiten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 99 (Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren)