Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 1127   

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BGBl. I 2010 S. 1127 (https://dejure.org/2010,85362)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 10.08.2010, Seite 1127
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 05.08.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 18.05.2010   BT   Regierung plant viele kleinere Änderungen im Sozialgesetzbuch
  • 11.06.2010   BT   Viertes Sozialgesetzbuch und andere Vorschriften geändert (in: Beschlüsse des Bundestages am 17. und 18. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

    Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

    Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5.8.2010 <BGBl I 1127>) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten.
  • BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R

    Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten

    Diese Bemessungsgrundsätze werden allerdings für den Fall des Bezugs beitragspflichtiger Einnahmen infolge flexibler Arbeitszeitregelungen (§ 23b SGB IV, hier idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5.8.2010 <BGBl I 1127>; dazu 2.) oder eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a SGB IV, hier idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 <BGBl I 3710>; dazu 3.) modifiziert.
  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung

    Zutreffend hat das LSG die Beklagte als die für die Durchführung der Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1. zuständige Krankenkasse und damit als Einzugsstelle angesehen, die gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV (in der hier anwendbaren, bis zur Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 <BGBl I 1127> geltenden Fassung) iVm § 28i S 1 SGB IV für die Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht in der weiteren Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für den Kläger zuständig war.
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