Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r) |
Zweiter Titel - Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung (§§ 28d - 28n) |
(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. 2Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) 1Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. 2Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. 3Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. 4Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. 2Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. 3Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
1. | den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und | |
2. | die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen. |
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) | 21.07.2014 | |
01.01.2013 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
01.01.2012 | Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) | 22.12.2010 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
versicherungsbeitrag § 28eZahlungspflicht, Vorschuss § 28fAufzeichnungs-
pflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung § 28gBeitragsabzug § 28hEinzugsstellen § 28iZuständige Einzugsstelle § 28kWeiterleitung von Beiträgen § 28lVergütung § 28mSonderregelungen für bestimmte Personengruppen § 28nVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 28h SGB IV
1.524 Entscheidungen zu § 28h SGB IV in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2023 - III ZR 234/21
Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse bei kompetenzwidriger Entscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R
- BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 7/20 R
Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - L 9 KR 534/15
Schadensersatzanspruch des Rentenversicherungsträgers - Vergleich der ...
- BSG, 28.06.2022 - B 12 KR 5/20 R
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Durchsetzung der zivilrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.03.2018 - L 5 KR 680/17
Keine Rechtsgrundlage für Haftungsbescheid
- LSG Bayern, 17.12.2019 - L 5 KR 460/18
Keine Rechtsgrundlage für beitragsrechtliche Haftungsbescheide
- LSG Bayern, 16.03.2018 - L 5 KR 680/17
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 - L 5 BA 2231/20
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit im Bereich zahnärztliche ...
Querverweise
Auf § 28h SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28p (Prüfung bei den Arbeitgebern)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 253 (Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 174 (Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 73