Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r) |
| Zweiter Titel - Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung (§§ 28d - 28n) |
1Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. 3Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 |
versicherungsbeitrag § 28eZahlungspflicht, Vorschuss § 28fAufzeichnungs-
pflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung § 28gBeitragsabzug § 28hEinzugsstellen § 28iZuständige Einzugsstelle § 28kWeiterleitung von Beiträgen § 28lVergütung § 28mSonderregelungen für bestimmte Personengruppen § 28nVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 28g SGB IV
449 Entscheidungen zu § 28g SGB IV in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 2 Sa 240/19
Rückzahlungsanspruch - Ausschluss nach § 28 g SGB 4
- BSG, 23.04.2024 - B 12 BA 3/22 R
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Aufwendungen einer Arbeitgeberin ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 25 Sa 1472/20
Beginn der Pflichtversicherung VBL - Einbehalt und Abführung von ...
- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R
Beitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich ...
- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 6/23 R
Gesetzlicher Mindestlohn - Keine Erfüllung durch Firmenwagen
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2024 - L 4 BA 2582/22
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Saisonarbeitskraft - berufsmäßige ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - L 11 KR 2099/22
Krankenversicherung - Rückerstattung von irrtümlich geleisteten ...
- FG Köln, 24.01.2020 - 1 K 1041/17
Lohnsteuer: Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.06.2023 - VI R 27/20
Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 des Vierten ...
- BFH, 15.06.2023 - VI R 27/20
Querverweise
Auf § 28g SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Umlagen
- Winterbeschäftigungs-Umlage
- § 356 (Umlageabführung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 60 (Beitragszahlung)