Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a)   
   Fünfter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 252 - 256a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 253
Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.

Rechtsprechung zu § 253 SGB V

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Querverweise

Auf § 253 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

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