Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
Fünfter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 252 - 256a) |
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
(2) 1Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. 2Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. 2Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung | 15.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 256a SGB V
71 Entscheidungen zu § 256a SGB V in unserer Datenbank:
- SG Stade, 02.05.2017 - S 15 KR 25/16
Anspruch auf Erlass einer Beitragsforderung der Krankenkasse
- SG Berlin, 26.04.2023 - S 223 KR 1921/20
Amtsermittlungsgrundsatz; Krankenhausbehandlung; Krankenhausvergütung; ...
- BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 13/20 R
Krankenversicherung - Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Thüringen, 30.04.2019 - L 6 KR 496/16
Ermächtigung und Erlass einer Beitragsforderung zur Kranken- und ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - L 1 KR 58/17
Voraussetzungen eines Erlasses von Beiträgen zur Krankenversicherung und ...
- SG Dresden, 07.12.2016 - S 25 KR 143/14
Anspruch auf Erlass der Beitragsschulden zur Pflichtversicherung während des ...
- LSG Baden-Württemberg, 02.03.2021 - L 11 KR 3810/19
Krankenversicherung - Erlass von Beiträgen - Rentner - Zuständigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 28.09.2021 - B 12 KR 13/21 B
Erlass von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung; ...
- BSG, 28.09.2021 - B 12 KR 13/21 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2015 - L 9 KR 314/15
Erlass von Krankenversicherungsbeiträgen
Querverweise
Auf § 256a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 60 (Beitragszahlung)