Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
| Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
| Erster Titel - Aufbringung der Mittel (§§ 220 - 225) |
(1) 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3Abweichend von Satz 2 ist die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie zur Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 zulässig. 4Eine Darlehensaufnahme nach Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr
2Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. 3Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.
(3) 1Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. 3Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. 4Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. 5Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. 6Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. 3Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. 4Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. 5Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.04.2026 | Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 12.11.2022 | Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) | 07.11.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften | 18.07.2017 | |
| 23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
| 01.08.2014 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) | 21.07.2014 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) | 22.12.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung | 15.12.2008 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
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Rechtsprechung zu § 220 SGB V
308 Entscheidungen zu § 220 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2026 - L 1 KR 275/23
Direktversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2025 - L 16 KR 336/21
Der Finanzausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 - L 11 KR 2637/20
Krankenversicherung - Erhebung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrags - kein ...
- BSG, 10.12.2025 - B 6a KR 2/25 R
Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - geistige Behinderung - keine ...
- LG Düsseldorf, 02.05.2006 - 9 O 618/04
Zur Frage, ob aus einem Verstoß einer Krankenkasse gegen das aus § 220 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 6 U 122/06
Kreditaufnahmeverbot gesetzlicher Krankenkassen nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V ...
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- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2022 - L 5 KR 448/22
Krankenversicherung der Rentner - Beitragspflicht einer Rentenleistung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2023 - L 11 KR 1317/21
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 2/19 R
Krankenversicherung - Rückstellungen in der Jahresrechnung aufgrund ungewisser ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2023 - L 11 KR 902/21
Beitragspflicht der Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner (hier: ...
Querverweise
Auf § 220 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Verbände der Krankenkassen
- Finanzierung
- Beiträge
- Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- § 272a (Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 280 (Finanzierung, Haushalt, Aufsicht)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 420 (Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften)