Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
Dritter Titel - Beitragssätze, Zusatzbeitrag (§§ 241 - 248) |
(1) 1Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. 2Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). 3Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. 4Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. 2Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. 4Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für
1. | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a, | |
2. | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6, | |
3. | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt, | |
4. | Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht, | |
5. | Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie | |
6. | Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird. |
2Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.
(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.
(5) 1Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. 3Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
12.11.2022 | Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) | 07.11.2022 | |
26.11.2020 | Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
07.11.2019 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
18.10.2018 | Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) | 11.12.2018 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) | 21.07.2014 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.07.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) | 22.12.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 242 SGB V
244 Entscheidungen zu § 242 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 - L 11 KR 2637/20
Krankenversicherung - Erhebung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrags - kein ...
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 2/19 R
Krankenversicherung - Rückstellungen in der Jahresrechnung aufgrund ungewisser ...
- OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 6 U 124/16
Irreführung durch Verwendung des Begriffs "Variobeitrag"
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2022 - L 5 KR 448/22
Krankenversicherung der Rentner - Beitragspflicht einer Rentenleistung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2023 - L 1 KR 211/21
Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Kapitalleistung ...
- BSG, 01.04.2019 - B 12 R 56/18 B
Erhebung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner
Zum selben Verfahren:
- SG Freiburg, 27.02.2017 - S 16 R 3163/16
Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung aus einer ...
- SG Freiburg, 27.02.2017 - S 16 R 3163/16
- BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 4/12 R
Krankenversicherung - kein Krankengeldanspruch eines freiwillig versicherten ...
- BSG, 15.06.2020 - B 12 R 14/20 B
Einbehaltung eines monatlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung von einer ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 242 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Wahlrechte der Mitglieder
- § 175 (Ausübung des Wahlrechts)
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 194 (Satzung der Krankenkassen)
- Finanzierung
- Beiträge
- Aufbringung der Mittel
- § 220 (Grundsatz)
- Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- Tragung der Beiträge
- § 251 (Tragung der Beiträge durch Dritte)
- Zahlung der Beiträge
- § 252 (Beitragszahlung)
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 261 (Rücklage)
- Telematikinfrastruktur
- Betrieb der Telematikinfrastruktur
- § 326 (Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 413 (Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Zusatzleistungen
- § 106 (Zuschuss zur Krankenversicherung)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 32 (Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung)