Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a)   
   Dritter Titel - Beitragssätze, Zusatzbeitrag (§§ 241 - 248)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 248
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

1Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. 3Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387), in Kraft getreten am 01.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz)11.12.2018BGBl. I S. 2387
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)16.07.2015BGBl. I S. 1211
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz)21.07.2014BGBl. I S. 1133
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)26.03.2007BGBl. I S. 378

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