Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
| Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
| Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240) |
(1) 1Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
| 1. | Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben | ||
| a) | lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, | ||
| b) | unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie dem Soldatenentschädigungsgesetz, | ||
| c) | bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und | ||
| d) | bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung, | ||
| 2. | Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, | ||
| 3. | Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, | ||
| 4. | Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, | ||
| 5. | Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. | ||
2Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts | 18.12.2024 | |
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 15.12.2018 | Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) | 11.12.2018 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
pflichtig Beschäftigter § 227Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter § 228Rente als beitragspflichtige Einnahmen § 229Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen § 230Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtig Beschäftigter § 231Erstattung von Beiträgen § 232Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter § 232aBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld § 232bBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflege-
unterstützungsgeld § 233Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute § 234Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten § 235Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen § 236Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten § 237Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238aRangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner § 239Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern § 240Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
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Rechtsprechung zu § 229 SGB V
1.241 Entscheidungen zu § 229 SGB V in unserer Datenbank:
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- BSG, 05.03.2026 - B 12 KR 5/24 R
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Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen ...
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.08.2020 - B 12 KR 4/19 R
Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Querverweise
Auf § 229 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Meldungen
- § 202 (Meldepflichten bei Versorgungsbezügen)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
§ 232 (Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter)
§ 232b (Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld)
§ 233 (Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute)
§ 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
§ 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen)
§ 236 (Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten)
§ 237 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner)
§ 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
- Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 248 (Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)