Einkommensteuergesetz
| XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über
| 1. | die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), | |
| 2. | die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr, | |
| 3. | die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen, | |
| 4. | die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), | |
| 5. | den Stand des Altersvorsorgevermögens, | |
| 6. | den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und | |
| 7. | die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1. |
2Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. 3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
| 1. | das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder | |
| 2. | das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, |
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: "Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten." Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vom 26.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.05.2026 | Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) | 26.05.2026 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
| 01.07.2013 | Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) | 24.06.2013 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 | |
| 01.08.2008 | Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) | 29.07.2008 | |
| 01.01.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
beiträge § 83Altersvorsorgezulage § 84Grundzulage § 85Kinderzulage § 86Mindesteigenbeitrag § 87Zusammentreffen mehrerer Verträge § 88Entstehung des Anspruchs auf Zulage § 89Antrag § 90Verfahren § 91Datenerhebung und Datenabgleich § 92Bescheinigung § 92aVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 92bVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 93Schädliche Verwendung § 94Verfahren bei schädlicher Verwendung § 95Sonderfälle der Rückzahlung § 96Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften § 97Übertragbarkeit § 98Rechtsweg § 99Ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 92 EStG
96 Entscheidungen zu § 92 EStG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2026 - XI ZR 83/25
Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen
- BFH, 08.09.2020 - X R 16/19
Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16
Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen ...
- FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16
- BSG, 01.04.2019 - B 12 KR 19/18 R
Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.07.2020 - B 12 KR 1/19 R
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.03.2026 - B 12 KR 5/24 R
Kranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2024 - L 16 KR 206/22
Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatliche ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2024 - L 16 KR 206/22
- BFH, 08.09.2020 - X R 2/19
Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund ...
Querverweise
Auf § 92 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Meldungen
- § 202 (Meldepflichten bei Versorgungsbezügen)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 229 (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Vermögen
- § 90 (Einzusetzendes Vermögen)
- Verfahrensbestimmungen
- § 118 (Überprüfung, Verwaltungshilfe)