Einkommensteuergesetz
| XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
(2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.
beiträge § 83Altersvorsorgezulage § 84Grundzulage § 85Kinderzulage § 86Mindesteigenbeitrag § 87Zusammentreffen mehrerer Verträge § 88Entstehung des Anspruchs auf Zulage § 89Antrag § 90Verfahren § 91Datenerhebung und Datenabgleich § 92Bescheinigung § 92aVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 92bVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 93Schädliche Verwendung § 94Verfahren bei schädlicher Verwendung § 95Sonderfälle der Rückzahlung § 96Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften § 97Übertragbarkeit § 98Rechtsweg § 99Ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 87 EStG
4 Entscheidungen zu § 87 EStG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17
Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom ...
- BFH, 21.07.2009 - X R 33/07
"Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05
Beschränkung der abgeleiteten Zulagenberechtigung gem. § 79 Satz 2 EStG auf ...
- FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05
- BFH, 19.01.2022 - X R 32/20
Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § ...