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Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EStG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuergesetz
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§ 81
Zentrale Stelle

Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

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Rechtsprechung zu § 81 EStG

46 Entscheidungen zu § 81 EStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 81 EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        5. Sonderausgaben
          § 10 [Sonderausgaben]
          § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          g) Sonstige Einkünfte
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50f (Bußgeldvorschriften)
     
      XI. Altersvorsorgezulage
        § 89 (Antrag)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 6 (Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden)
     
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            I. Allgemeines
              § 87b (Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden)
              § 88 (Untersuchungsgrundsatz)
Was ist das?

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