Einkommensteuergesetz
XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Absatz 4 festgestellten Beträge zu erlassen. 2Hierzu gehören insbesondere
1. | Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters, | |
2. | Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen Stellen und den Finanzämtern und | |
3. | Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind. |
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
15.04.2010 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften | 08.04.2010 | |
01.08.2008 | Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) | 29.07.2008 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 99 EStG
7 Entscheidungen zu § 99 EStG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-269/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - ...
- EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
- BFH, 29.01.2009 - VI R 44/08
Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für ...
- RFH, 15.10.1930 - VI A 794/30
- BFH, 22.10.2014 - X R 18/14
Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der ...
- OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17
Zahlungsanspruch aus Gesamtschuldnerschaft wegen Steuerschulden bei ...
- LG Bochum, 08.10.2007 - 10 T 66/07
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Bewilligung der Stundung von ...
Querverweise
Auf § 99 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)