Einkommensteuergesetz
XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben. 2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
25.12.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 | |
01.08.2008 | Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) | 29.07.2008 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 91 EStG
31 Entscheidungen zu § 91 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 08.09.2020 - X R 2/19
Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16
Einkommensteuer, Altersvorsorgezulage: Änderung eines Einkommensteuerbescheides ...
- FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16
- BFH, 08.09.2020 - X R 16/19
Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16
Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen ...
- FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16
- FG München, 29.10.2014 - 9 K 1277/14
Datenabgleich Altersvorsorgezulage; Änderung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG
- FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11
Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG - ...
- FG Hessen, 15.08.2018 - 10 K 1096/16
§ 10a EStG, § 10 EStG, § 91 EStG
- BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger
- BFH, 22.10.2014 - X R 18/14
Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12
Altersvorsorgezulage 2004 bis 2006
- FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12
Querverweise
Auf § 91 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Verarbeitung der Versicherungsnummer
- § 18f (Zulässigkeit der Verarbeitung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 148 (Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger)