Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   
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§ 80
Anbieter

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

Rechtsprechung zu § 80 EStG

14 Entscheidungen zu § 80 EStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 80 EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        5. Sonderausgaben
          § 10 [Sonderausgaben]
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          g) Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
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