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Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuergesetz
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§ 81a
Zuständige Stelle

1Zuständige Stelle ist bei einem

1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.

2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 1509), in Kraft getreten am 01.08.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz)29.07.2008BGBl. I S. 1509
30.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200820.12.2007BGBl. I S. 3150

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Rechtsprechung zu § 81a EStG

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Querverweise

Auf § 81a EStG verweisen folgende Vorschriften:

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