Einkommensteuergesetz
| XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
(1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags
| 1. | Beiträge, | |
| 2. | Tilgungsleistungen, |
die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. 3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden. 4Im Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht. 5Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde. 6Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. 7Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. 8Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
| 1. | im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und | |
| 2. | im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug |
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.
(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
| a) | die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und | |
| b) | Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt. |
2Satz 1 gilt nur, wenn
| 1. | a) | vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und | |
| b) | ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder | ||
| 2. | bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat. | ||
3Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
| 1. | Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen, | |
| 2. | prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 3. | Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, | |
| 4. | Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder | |
| 5. | Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vom 26.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.05.2026 | Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) | 26.05.2026 | |
| 15.12.2018 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
| 01.07.2013 | Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) | 24.06.2013 | |
| 14.12.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
| 01.08.2008 | Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) | 29.07.2008 |
beiträge § 83Altersvorsorgezulage § 84Grundzulage § 85Kinderzulage § 86Mindesteigenbeitrag § 87Zusammentreffen mehrerer Verträge § 88Entstehung des Anspruchs auf Zulage § 89Antrag § 90Verfahren § 91Datenerhebung und Datenabgleich § 92Bescheinigung § 92aVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 92bVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 93Schädliche Verwendung § 94Verfahren bei schädlicher Verwendung § 95Sonderfälle der Rückzahlung § 96Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften § 97Übertragbarkeit § 98Rechtsweg § 99Ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 82 EStG
280 Entscheidungen zu § 82 EStG in unserer Datenbank:
- BSG, 05.03.2026 - B 12 KR 5/24 R
Kranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus ...
- BFH, 16.02.2022 - X R 20/20
Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
- FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 10 K 14266/10
Zinsen keine Eigenbeiträge im Sinne des § 82 EStG - Zuständigkeit des FG ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - ...
- BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
- BFH, 19.01.2022 - X R 32/20
Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 15.05.2020 - 5 K 2350/19
Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung wegen offenbarer ...
- FG Köln, 15.05.2020 - 5 K 2350/19
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - ...
- BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17
Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 12 S 620/20
Abzugsfähigkeit von Schuldverpflichtungen aus einer Immobilie im Rahmen der ...
- BFH, 06.11.2019 - X R 39/17
Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus ...
Querverweise
Auf § 82 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- 5. Sonderausgaben
- § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- XI. Altersvorsorgezulage
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 33 (Bedarfe für die Vorsorge)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1a (Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung)