Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Siebter Abschnitt - Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag (§ 19 - 25) |
| Unterabschnitt 2 - Tarifvertrag und reine Beitragszusage (§ 21 - 25) |
(1) 1Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 2Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.
(2) 1Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. 2Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.
(3) 1Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,
| 1. | nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses | ||
| a) | die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder | ||
| b) | innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen, | ||
| 2. | entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und | ||
| 3. | entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen. | ||
2Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend.
(4) 1Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. 2Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. 3Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
einrichtung § 23Zusatzbeiträge des Arbeitgebers § 24Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen § 25Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 22 BetrAVG
Entscheidung zu § 22 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BFH, 18.05.1984 - III R 38/79
Betriebsvermögen - Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - ...
Querverweise
Auf § 22 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 82 (Altersvorsorgebeiträge)