Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a) |
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,
(2) 1Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. 2Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
(3) 1Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. 2Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.
(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie | 21.12.2015 |
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Rechtsprechung zu § 4a BetrAVG
91 Entscheidungen zu § 4a BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21
Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 02.02.2024 - 10 Sa 451/23
Anspruch auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung aus einem vor langer Zeit ...
- BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 10/14
Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 468/13
Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit ...
- LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 468/13
- LAG Baden-Württemberg, 21.04.2023 - 12 Sa 56/22
Stufenklage - betriebliche Altersversorgung - Rechtsmissbrauch - Erlassvertrag ...
- BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 38/14
Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit ...
- LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2015 - 12 Sa 68/14
Betriebsrentenanspruch - Arbeitgeberauskunft über unverfallbare Anwartschaft - ...
- LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1342/16
Ablösung einer Betriebsvereinbarung; Besitzstandswahrung in der betrieblichen ...
Querverweise
Auf § 4a BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1 (Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung)
- Geltungsbereich
- § 17 (Persönlicher Geltungsbereich)
- Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- § 22 (Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung)