Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Zweiter Abschnitt - Auszehrungsverbot (§ 5) |
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) 1Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. 2Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
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Rechtsprechung zu § 5 BetrAVG
308 Entscheidungen zu § 5 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 26.11.2024 - 3 AZR 49/24
Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 05.11.2021 - 7 Ca 7069/19
- LAG Köln, 06.09.2023 - 5 Sa 76/22
Höhe der Betriebsrentenansprüche
- LAG Düsseldorf, 12.04.2024 - 6 Sa 1198/23
Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente
- BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 453/17
Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 19.10.2016 - 12 Ca 1574/16
- LAG Düsseldorf, 02.06.2017 - 6 Sa 111/17
Betriebsrente; Anrechnung anderer Versorgungsbezüge
- BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 833/12
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - ...
- BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18
Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 Sa 444/17
Betriebliche Altersversorgung; Anrechnung einer fiktiven Höherversicherungsrente; ...
- LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 Sa 444/17
Querverweise
Auf § 5 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1 (Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung)
- Geltungsbereich
- Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Tariföffnung; Optionssysteme
- § 19 (Allgemeine Tariföffnungsklausel)
- Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 28