Betriebsrentengesetz
| Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.
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Rechtsprechung zu § 28 BetrAVG
17 Entscheidungen zu § 28 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - ...
- BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - ...
- OVG Bremen, 10.05.2017 - 2 LC 4/16
Beitragspflicht; betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Ruhelohn; ...
- BVerfG, 11.12.1984 - 1 BvL 12/78
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels eigenständiger Auslegung des ...
- VG München, 10.01.2013 - M 12 K 12.686
Ruhegeld
- BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 586/92
ZVK-Leistungen nach Ausscheiden aus fachlichem Geltungsbereich
- BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 791/75
Betriebliche Altersversorgung: Anpassungsüberprüfung
- BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
Wirksamkeit einer Begrenzung der betrieblichen Altersversorgung - Ablösung durch ...
- BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 37/76
Anpassung - Laufende Leistungen - Betriebliche Altersversorgung - ...
- LAG Schleswig-Holstein, 19.01.2005 - 3 Sa 296/04
betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...