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Betriebsrentengesetz

   Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BetrAVG (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BetrAVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsrentengesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsrentengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 28

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.

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Rechtsprechung zu § 28 BetrAVG

17 Entscheidungen zu § 28 BetrAVG in unserer Datenbank:

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Alle 17 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 28 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich)
          § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)
        Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
          Tariföffnung; Optionssysteme
            § 19 (Allgemeine Tariföffnungsklausel)
Was ist das?

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