Betriebsrentengesetz
Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
(1) 1Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
1. | mindestens zehn Jahre oder | |
2. | bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre |
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. 2§ 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie | 21.12.2015 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | 10.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 30f BetrAVG
254 Entscheidungen zu § 30f BetrAVG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 3 Sa 65/19
Übergangsregelung zur Unverfallbarkeit - betriebliche Altersversorgung
- LAG Düsseldorf, 11.01.2017 - 12 Sa 768/16
Betriebsrente; gesetzliche und vertragliche Unverfallbarkeit
- LAG Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 4 Sa 51/19
Betriebliche Altersversorgung - Unverfallbarkeit einer Anwartschaft nach § 30f ...
- BAG, 25.04.2017 - 3 AZR 540/15
Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 29.04.2014 - 14 Ca 9196/12
Einstandspflicht eines Pensionssicherungsvereins für die zugesagte betriebliche ...
- LAG Köln, 11.06.2015 - 7 Sa 11/15
Pensionszusage; Anwartschaft; Unverfallbarkeit; Insolvenzschutz
- ArbG Köln, 29.04.2014 - 14 Ca 9196/12
- BGH, 24.09.2013 - II ZR 396/12
Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersvorsorge: Unverfallbare ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 08.03.2012 - 24 O 338/11
Rentenansprüche bzgl. der betrieblichen Altersversorgung bei Wechsel in die ...
- OLG Köln, 23.10.2012 - 14 U 9/12
- LG Köln, 08.03.2012 - 24 O 338/11
- BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 235/11
Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des ...