Betriebsrentengesetz
| Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.
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Rechtsprechung zu § 27 BetrAVG
16 Entscheidungen zu § 27 BetrAVG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18
Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen ...
- BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - ...
- BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - ...
- OVG Bremen, 10.05.2017 - 2 LC 4/16
Beitragspflicht; betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Ruhelohn; ...
- VG München, 10.01.2013 - M 12 K 12.686
Ruhegeld
- BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 586/92
ZVK-Leistungen nach Ausscheiden aus fachlichem Geltungsbereich
- BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
Wirksamkeit einer Begrenzung der betrieblichen Altersversorgung - Ablösung durch ...
- LAG Schleswig-Holstein, 19.01.2005 - 3 Sa 296/04
betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2005 - 5 Sa 299/04
betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...
- BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...