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Betriebsrentengesetz
| Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsrentengesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
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§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
§ 26
§ 26aÜbergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 30aEvaluierung
§ 30b
§ 30c
§ 30dÜbergangsregelung zu § 18
§ 30e
§ 30f
§ 30g
§ 30h
§ 30i
§ 30jÜbergangsregelung zu § 20 Absatz 2
§ 31
§ 32
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