Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Siebter Abschnitt - Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag (§ 19 - 25) |
| Unterabschnitt 1 - Tariföffnung; Optionssysteme (§ 19 - 20) |
(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.
(2) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). 2Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot
3Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
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Rechtsprechung zu § 20 BetrAVG
7 Entscheidungen zu § 20 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.06.2025 - 3 AZR 158/24
Arbeitgeberzuschuss - Entgeltumwandlung - Erfüllung
- BAG, 26.08.2025 - 3 AZR 31/25
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
- BAG, 26.08.2025 - 3 AZR 298/24
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
- LAG Köln, 02.10.2025 - 8 SLa 92/25
- FG Bremen, 27.09.2001 - 101091K 5
Grunderwerbsteuerpflicht des Eigentumsübergangs von Grundstücken bei gesetzlichem ...
- FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2653/97
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an ...
- LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
Gleichbehandlungsgrundsatz - Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen
Querverweise
Auf § 20 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1b (Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung)