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Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Siebter Abschnitt - Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag (§ 19 - 25)   
   Unterabschnitt 1 - Tariföffnung; Optionssysteme (§ 19 - 20)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BetrAVG (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
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§ 20
Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme

(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.

(2) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). 2Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot

1. in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und
2. deutlich darauf hinweist,
a) welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und
b) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.

3Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026 (BGBl. I Nr. 14), in Kraft getreten am 22.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)16.01.2026BGBl. I Nr. 14
01.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)17.08.2017BGBl. I S. 3214

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Rechtsprechung zu § 20 BetrAVG

7 Entscheidungen zu § 20 BetrAVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 20 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
          § 1b (Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung)
     
      Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 30h
        § 30j (Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2)
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