Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a) |
(1) 1Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. 3Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. 4Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. 5Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) 1Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 2Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. 3Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 1a BetrAVG
128 Entscheidungen zu § 1a BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 361/21
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 362/21
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
- LAG Niedersachsen, 31.05.2021 - 15 Sa 1096/20
Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei der Entgeltumwandlung; ...
- LAG Niedersachsen, 31.05.2021 - 15 Sa 1098/20
Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 15 Sa 1096/20 B v. 31.05.2021
- BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 362/21
- BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20
Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen
- LSG Hamburg, 25.01.2023 - L 1 KR 93/22
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 807/11
Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 27.07.2011 - 6 Sa 566/11
Arbeitgeber muss nicht auf Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinweisen
- LAG Hessen, 27.07.2011 - 6 Sa 566/11
- BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 154/09
Anspruch auf Entgeltumwandlung - Abdingbarkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 28.01.2009 - 9 Sa 488/08
Bezugnahme auf einschlägigen Tarifvertrag
- LAG München, 28.01.2009 - 9 Sa 488/08
Querverweise
Auf § 1a BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 212 (Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 82 (Altersvorsorgebeiträge)