Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a) |
(1) 1Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. 2Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. 3Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
1. | der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), | |
2. | der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), | |
2a. | der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), | |
3. | künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder | |
4. | der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 1 BetrAVG
3.925 Entscheidungen zu § 1 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21
Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung
- BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 02.10.2015 - 10 Sa 4/15
Betriebliche Altersversorgung
- LAG Köln, 02.10.2015 - 10 Sa 4/15
- BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16
Schädlicher Vorbehalt auch bei arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit, § 6a Abs. 1 Nr. ...
- FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16
- BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20
Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 29.05.2020 - 3 Sa 10/20
Dienstunfähigkeitsrente bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Allgemeine ...
- LAG München, 29.05.2020 - 3 Sa 10/20
- BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 464/15
Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 11.12.2014 - 4 Ca 5315/14
Altersrentenansprüche auf Grundlage einer Betriebsrente; Vereinbarung einer ...
- ArbG Köln, 11.12.2014 - 4 Ca 5315/14
- FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
Zum Ansatz und zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertgebundene ...
§ 1 BetrAVG in Nachschlagewerken
- § 1 BetrAVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pensionskasse
Betriebliche Altersversorgung
Entgeltumwandlung
Querverweise
Auf § 1 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 2 (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft)
- Insolvenzsicherung
- § 11 (Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
- Geltungsbereich
- § 17 (Persönlicher Geltungsbereich)
- Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- § 25 (Verordnungsermächtigung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Zuständigkeit im Urteilsverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
- Pensionsfonds
- § 236 (Pensionsfonds)
- Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
- § 244a (Geltungsbereich)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6a (Pensionsrückstellung)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 82 (Altersvorsorgebeiträge)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Insolvenzgeld
- § 165 (Anspruch)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Anzeige- und Bescheinigungspflichten
- § 314 (Insolvenzgeldbescheinigung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
- § 14 (Arbeitsentgelt)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 170 (Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 112 (Definition)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BetrAVG:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 63 [Steuerfreie Einnahmen]