Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
Zweiter Abschnitt - Insolvenzgeld (§§ 165 - 172) |
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. 2Als Insolvenzereignis gilt
3Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
(2) 1Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. 2Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. 3Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 165 SGB III
193 Entscheidungen zu § 165 SGB III in unserer Datenbank:
- SG Gießen, 15.05.2023 - S 14 AL 4/23
SGB III
- BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R
Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - andauernde ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 AL 23/14
Insolvenzgeld; Neues Insolvenzereignis; Andauernde Zahlungsunfähigkeit; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 AL 23/14
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2016 - L 13 AL 1503/15
(Insolvenzgeldanspruch - Abschluss eines Arbeitsvertrages im vorläufigen ...
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R
Hat ein im Handelsregister als allein vertretungsberechtigt eingetragener ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16
Arbeitsförderung: Zur Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands einer ...
- LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AL 985/22
Insolvenzgeldanspruch - bestehendes Arbeitsverhältnis im Insolvenzgeldzeitraum - ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - L 8 AL 1845/16
Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - Abweisung des Insolvenzantrages ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 3/18 R
Anspruch auf Insolvenzgeld
- BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 3/18 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2018 - L 7 AL 71/16
Insolvenzgeld aus abgetretenem Recht; Zweck des Insolvenzgeldes; Keine Schonung ...
Querverweise
Auf § 165 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Transferleistungen
- § 111a (Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Insolvenzgeld
- § 169 (Anspruchsübergang)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Leistungen
- § 20 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 22 (Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse)