Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)   
   Zweiter Abschnitt - Insolvenzgeld (§§ 165 - 172)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 171
Verfügungen über das Insolvenzgeld

1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.04.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung24.04.2006BGBl. I S. 926

Rechtsprechung zu § 171 SGB III

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