Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
Dritter Abschnitt - Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung (§§ 173 - 175) |
(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. 2Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 3Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. 2Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.02.2009 | Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland | 02.03.2009 | |
01.04.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 175 SGB III
165 Entscheidungen zu § 175 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld ...
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- SG Koblenz, 08.04.2014 - S 9 AL 156/12
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- SG Koblenz, 08.04.2014 - S 9 AL 156/12
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- BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 20/10 R
Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum - ...
- LSG Hamburg, 18.01.2023 - L 2 AL 42/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - L 1 KR 26/14
Entstehungsprinzip - Sozialversicherungsbeitrag
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2005 - L 5 AL 5233/03
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 20/06 R
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- BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 20/06 R
- OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
Insolvenzanfechtung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von ...
Querverweise
Auf § 175 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]