Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 - 184) |
(1) 1Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.
(2) 1Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. 2Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 176 SGB III
46 Entscheidungen zu § 176 SGB III in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 25.02.2026 - 1 A 169/23
Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen die Bundesagentur für ...
- LSG Sachsen, 11.11.2021 - L 3 AL 2/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 - 6 B 6.23
Zur Frage, ob ein Verein, der eine Ausbildung zum EX-IN-Genesungsbegleiter ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 - 6 B 7.23
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- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 - L 32 AL 14/25
Einstweiliger Rechtsschutz - Kostenentscheidung - Streitwertfestsetzung - ...
- OLG Köln, 30.09.2015 - 26 U 9/15
Umfang der Aufklärungspflicht einer Zertifizierungsstelle für Sachverständige
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2016 - L 8 AL 1234/15
Berufliche Weiterbildung - Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschaffter ...
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Vertrag über Erbringung von Aktivierungsleistungen - Zertifikat - ...
- LSG Sachsen, 13.06.2019 - L 3 AS 352/18
Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 5/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aktivierungs- und ...
- BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 5/20 R
Querverweise
Auf § 176 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Befristete Leistungen und innovative Ansätze
- § 131a (Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)