Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Achter Abschnitt - Befristete Leistungen und innovative Ansätze (§§ 130 - 135) |
(2) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnen:
1. | Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen, | |
2. | Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder | |
3. | Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen. |
2Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3§ 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnt:
1. | nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und | |
2. | nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
01.08.2016 | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) | 18.07.2016 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | 10.12.2014 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 131a SGB III
35 Entscheidungen zu § 131a SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 31/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 09.02.2022 - B 7/14 AS 31/21 R
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ; Gewährung einer Prämie ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 466/20
Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg
- BSG, 09.02.2022 - B 7/14 AS 31/21 R
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R
Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 20 AL 53/19
Keine doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg
- SG Köln, 26.03.2019 - S 15 AL 569/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 20 AL 53/19
- SG Karlsruhe, 10.05.2022 - S 2 AL 1377/21
- BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 29/21 R
Besteht ein Anspruch auf Weiterbildungsprämie gemäß § 131a Absatz 3 Nummer 1 SGB ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - L 14 AL 103/20
Zwischenprüfung - gestreckte Abschlussprüfung - Analogie - Gesetzesauslegung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - L 14 AL 103/20
Querverweise
Auf § 131a SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 444a (Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)