Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Zweiter Abschnitt - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 - 47) |
(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). 2Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. 3Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. 4Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. 5Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
(2) 1Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. 2Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 3Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. 4Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) 1Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). 2Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. 3Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
1. | eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, | |
2. | eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder | |
3. | eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. |
4Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 5Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) 1Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 2§ 83 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. 4Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. 5Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 6Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
(7) 1Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. 2In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze | 16.07.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
01.08.2016 | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) | 18.07.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 45 SGB III
629 Entscheidungen zu § 45 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 13/18 R
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 6/16 R
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 58/14
Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Anspruch eines ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 58/14
- ArbG Bonn, 07.03.2019 - 3 Ca 1255/18
Vergütungspflicht von Teilnehmern an einer Maßnahme nach § 45 SGB III
- BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 17/10 R
Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - keine Übernahme von ...
- LSG Sachsen, 19.05.2016 - L 3 AL 172/14
Arbeitslosengeld; Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R
Berufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer ...
- BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R
- BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 11/17 R
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.05.2018 - 3.05.2018
Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung einer Vergütung aus einem AVGS
- BSG, 03.05.2018 - 3.05.2018
Querverweise
Auf § 45 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundsätze
- § 3 (Leistungen der Arbeitsförderung)
- Berechtigte
- § 18 (Langzeitarbeitslose)
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Aktive Arbeitsförderung
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- § 47 (Verordnungsermächtigung)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Zulassung von Trägern und Maßnahmen
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 296 (Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 318 (Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16g (Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit)