Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456) |
| Fünfter Abschnitt - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen (§§ 434 - 460) |
§ 450
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
(1) 1Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, können auch nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. 2Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden.
(2) 1Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. 2Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
(3) 1Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. 2Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
| 29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 |
vertreter in den Aufsichtsrat § 436Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 437Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 438(weggefallen) § 439Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 440Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarkt-
politischen Instrumente § 441Bürger-
entlastungsgesetz Krankenversicherung § 442Beschäftigungs-
chancengesetz § 443Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungs-
chancen am Arbeitsmarkt § 444Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung § 444aGesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungs-
schutzes in der Arbeitslosen-
versicherung § 445Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundes-
ausbildungsförderungs-
gesetzes § 445aGesetz zur Anpassung der Berufsausbildungs-
beihilfe und des Ausbildungsgeldes § 446Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften § 447Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosen-
versicherung § 448Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern § 449Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung § 450Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung § 451Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 452Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 453Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits-
anforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze § 454Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung § 455Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundes-
ausbildungsförderungs-
gesetzes § 455aNeunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundes-
ausbildungsförderungs-
gesetzes § 456Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes § 457Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 458Gesetz zur Stärkung der Aus-
und Weiterbildungs-
förderung § 459Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 § 460Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 450 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 82 (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung)