Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456) |
Fünfter Abschnitt - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen (§§ 434 - 458) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.
Vorschrift angefügt durch das Siebenundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15.07.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 15.07.2022 |