Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456)   
   Fünfter Abschnitt - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen (§§ 434 - 458)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 455
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.

Vorschrift angefügt durch das Siebenundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15.07.2022 (BGBl. I S. 1150), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes15.07.2022BGBl. I S. 1150
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