Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126) |
1Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
1. | bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, | |
2. | bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 119 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, | |
3. | bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. |
2Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. 3Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.08.2020 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2016 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2014 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 123 SGB III
755 Entscheidungen zu § 123 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 - L 3 AL 670/21
- BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 30.08.2016 - L 1 AL 61/14
Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 99/15
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- BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während ...
Zum selben Verfahren:
- SG Gelsenkirchen, 25.08.2009 - S 22 AL 35/08
Arbeitslosenversicherung
- SG Gelsenkirchen, 25.08.2009 - S 22 AL 35/08
- BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 33/10 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2021 - L 20 AY 29/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - L 9 AL 6/18
Arbeitslosengeld für Filmschaffende
Querverweise
Auf § 123 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 7 (Leistungsberechtigte)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)