Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
| Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
| Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126) |
1Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
| 1. | durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder | |
| 2. | sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist. |
2Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
zeit für das Übergangsgeld § 121Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungs-
zeit § 122Ausbildungsgeld § 123Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung § 124Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung § 125Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches § 126Einkommensanrechnung
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Rechtsprechung zu § 121 SGB III
440 Entscheidungen zu § 121 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 15.07.2026 - L 10 AS 180/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2020 - 7 Sa 22/19
Wirksamkeit einer Versetzung - Ausübungskontrolle - Pendelzeiten
- BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 13/10 R
Höhe des Arbeitslosengeldes - berufliche Ausbildung in den neuen Bundesländern ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 29.04.2009 - L 1 AL 195/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Versicherungspflicht von Studenten nach dem ...
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- BAG, 15.01.2025 - 5 AZR 135/24
Annahmeverzugsvergütung - Leistungsfähigkeit - unterlassener Zwischenverdienst - ...
- BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
- LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - ...
- BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R
- LAG Nürnberg, 12.12.2023 - 7 Sa 61/23
Ordentliche Kündigung - soziale Rechtfertigung - Druckkündigung - Mediation
- BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 202/10
Versetzung - billiges Ermessen - Zumutbarkeit von Fahrzeiten
Querverweise
Auf § 121 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)